Art. 5
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung: 900 Franken;
b) die Zulassung zur Eignungsprüfung: 900 Franken;
c) die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste: 1 500 Franken;
d) die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 1 500 Franken;
e) die Eintragung in die Konzipientenliste: 500 Franken;
f) die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Eintragung eines zusätzlichen Gesellschafters einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Eintragung als Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
k) die Zulassung eines Einzelfallvertreters: 500 Franken;
l) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 26 Abs. 2 RAG: 1 000 Franken;
m) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 26 Abs. 2 RAG: 500 Franken;
n) den Widerruf oder den Entzug einer Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit als:
1. Rechtsanwalt, Konzipient oder Einzelfallvertreter: 1 500 Franken;
2. Rechtsanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
o) die Streichung aus:
1. der Rechtsanwaltsliste: 500 Franken;
2. der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 500 Franken;
3. der Konzipientenliste: 500 Franken;
4. der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 500 Franken;
p) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
q) die Einsetzung eines vorübergehenden Stellvertreters nach Art. 58 Abs. 3 RAG: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: nach dem tatsächlichen Aufwand, jedoch mit mindestens 500 Franken und höchstens 2 500 Franken.