412.014.060 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014
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Nr. 129
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ausgegeben am 6. Mai 2014
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Verordnung
vom 29. April 2014
über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008,
LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Pferdefachfrauen/Pferdefachmänner beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie erkennen die Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Gelände. Sie ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Pferde, der Mitarbeitenden, der Kundinnen/Kunden, von Dritten, von Sachwerten und der Umwelt. Sie setzen nur Werkzeuge, Ausrüstungen und Hilfsmittel ein, die den Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit, zum Tierschutz und zur Verkehrssicherheit genügen. Sie pflegen die Ausrüstung der Pferde, unterhalten die Infrastruktur und die Umgebung des Betriebs durch regelmässige Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Interesse der Werterhaltung der Anlagen sowie der Vermeidung von Verletzungen und Krankheiten der Pferde.
b) Sie halten, füttern und pflegen Pferde, um deren Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Sie füttern Pferde mit geeigneten und korrekt gelagerten Futtermitteln nach betrieblichen Vorgaben, erkennen fütterungsbedingte Mängel und ergreifen die geeigneten individuellen Massnahmen. Sie erkennen Verhaltensstörungen, Krankheiten und Verletzungen der Pferde und ergreifen die zweckmässigen Massnahmen der tiermedizinischen Erstversorgung.
c) Sie arbeiten mit Pferden individuell durch gezielte Bodenschule zur Förderung des Vertrauens, des Gehorsams und der Leistungsfähigkeit und bewegen sie unter dem Sattel als Ausgleich.
d) Sie führen Kundinnen/Kunden in das natürliche Verhalten der Pferde, die Kommunikation und den Umgang mit Pferden, die tiergerechte Haltung und Pflege der Pferde ein.
e) Sie verfügen über vertiefte Handlungskompetenzen ihrer jeweiligen Fachrichtung.
2) Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau/des Pferdefachmanns gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a) Pferdepflege;
b) klassisches Reiten;
c) Westernreiten;
d) Gangpferdereiten;
e) Pferderennsport;
f) Gespannfahren.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Pferdewartin/Pferdewart wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur:
1. Gefahren erkennen und entsprechende Schutzmassnahmen ergreifen;
2. eigene Gesundheit erhalten und Berufskrankheiten vermeiden;
3. die Sicherheit im Berufsalltag gewährleisten;
4. sich auf öffentlichen Verkehrswegen und im Gelände korrekt und sicher verhalten;
5. die Vorgaben zum Umweltschutz einhalten;
6. die Vorschriften zum Tierschutz einhalten;
7. lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen;
8. die Ausrüstung der Pferde pflegen;
9. die Umgebung und die Infrastruktur unterhalten;
b) Halten, Füttern und Pflegen der Pferde:
1. Unterkunft der Pferde pflegen;
2. Futter lagern und zubereiten;
3. Pferde einsatzgerecht füttern;
4. Fütterungsmängel erkennen und beheben;
5. Pferde pflegen und gesund erhalten;
6. kranke und verletzte Pferde pflegen;
7. Pferde für den Einsatz vorbereiten;
c) Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde:
1. die Evolution und die Domestizierung der Pferde sowie die Geschichte des Reitens und Fahrens erklären;
2. mit Hengsten und Zuchtpferden sicher umgehen sowie Zuchtgrundlagen erklären;
3. Pferde beurteilen;
4. Pferde durch Bodenschule fördern und mit ihnen kommunizieren;
5. Pferde durch Longierarbeit fördern;
6. Pferde unter dem Sattel arbeiten und bewegen;
7. Pferde im Gelände bewegen und fördern;
8. Pferde für Voltigierarbeiten ausbilden und einsetzen;
d) Betreuen und Anleiten der Kundinnen und Kunden:
1. im beruflichen Umfeld Verhaltensregeln einhalten;
2. Kundinnen/Kunden betreuen;
3. Image des Betriebes aktiv fördern;
4. Unterrichtssequenzen vorbereiten und durchführen;
5. Kundinnen und Kunden oder Hilfspersonen in den sicheren Umgang mit Pferden einführen;
6. Kundinnen/Kunden in Voltigierübungen anleiten;
7. Kundinnen/Kunden an der Longe die Sitzgrundlagen vermitteln;
e) Pflegen der Pferde:
1. Vertrauen, Gleichgewicht und Kondition der Pferde fördern;
2. Pferde nach Krankheits- oder Verletzungspause aufbauen;
3. Pferde unter dem Sattel arbeiten;
4. Kundinnen/Kunden auf Ausritten im Gelände betreuen;
5. betriebliche Anlässe organisieren;
6. Kundinnen/Kunden unterrichten;
f) Anwenden und Unterrichten der Reittechnik klassisches Reiten:
1. Pferde gezielt fördern und trainieren;
2. Trainingsparcours planen und aufbauen;
3. Pferde mit Freispringen fördern;
4. Pferde in der Disziplin Dressurreiten fördern und vorstellen;
5. Pferde in der Disziplin Springreiten fördern und vorstellen;
6. Pferde in der Disziplin Concours Complet fördern und vorstellen;
7. Kundinnen/Kunden im klassischen Reiten unterrichten;
g) Anwenden und Unterrichten der Reittechnik Westernreiten:
1. Pferde gezielt fördern und trainieren;
2. Pferde durch Freilongieren fördern;
3. Pferde in der Disziplin Horsemanship fördern und vorstellen;
4. Pferde in der Disziplin Trail Horse fördern und vorstellen;
5. Pferde in der Disziplin Reining fördern und vorstellen;
6. Kundinnen/Kunden im Westernreiten unterrichten;
h) Anwenden und Unterrichten der Reittechnik Gangpferdereiten:
1. Gangarten alternativ fördern und vorstellen;
2. Pferde gezielt in der Grundausbildung fördern und trainieren;
3. Gangarten unter dem Sattel fördern und vorstellen;
4. Pferde gezielt fördern und trainieren;
5. Kundinnen/Kunden im Gangpferdereiten unterrichten;
i) Einsetzen von Pferden und Beraten von Kundinnen/Kunden im Pferderennsport:
1. Pferde gezielt fördern;
2. Rennpferde gezielt trainieren;
3. Rennpferde in Rennen einsetzen;
4. Geschichte des Rennsports erklären;
5. Zucht von Rennpferden beschreiben;
6. Kundinnen/Kunden im Pferderennsport beraten;
k) Anwenden und Unterrichten Gespannfahren sowie Einsetzen von Arbeitspferden:
1. Fahrpferde gezielt fördern und trainieren;
2. Fahrpferde für den Einsatz vorbereiten;
3. Gespanne ein- und zwei-spännig führen;
4. Pferde für Arbeitseinsätze auswählen und für den Einsatz vorbereiten;
5. Pferde für Zug- und Transportarbeiten einsetzen;
6. Pferde für Personentransporte im Tourismus einsetzen;
7. Pferde in Zucht-, Sport-, Arbeits- und Freizeitprüfungen einsetzen;
8. Kundinnen/Kunden im Gespannfahren unterrichten.
2) In den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a bis d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Die weiteren auszubildenden Handlungskompetenzen der Handlungskompetenzbereiche nach Abs. 1 Bst. e bis k werden durch die im Lehrvertrag festgehaltene Fachrichtung bestimmt.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
2
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt viereinhalb Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
a) Berufskenntnisse
|
|
|
|
|
- Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur
|
30
|
10
|
|
40
|
- Halten, Füttern und Pflegen der Pferde
|
100
|
40
|
|
140
|
- Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
|
70
|
80
|
|
150
|
- Betreuen und Anleiten der Kundinnen/Kunden
|
|
70
|
|
70
|
- fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
|
|
|
200
|
200
|
Total
|
200
|
200
|
200
|
600
|
b) Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
c) Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
Total
|
360
|
360
|
360
|
1 080
|
2) Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Für alle Fachrichtungen gibt es drei überbetriebliche Kurse im Umfang von 15 Tagen zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt aufgeteilt:
a) Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst fünf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit von Mensch und Tier, Halten, Füttern und Pflegen der Pferde;
2. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde;
3. Betreuen und Anleiten der Kundinnen/Kunden;
4. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich;
b) Kurs II findet im 2.Lehrjahr statt, umfasst fünf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde;
2. Betreuen und Anleiten der Kundinnen/Kunden;
3. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich;
c) Kurs III findet im 3. Lehrjahr statt, umfasst fünf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Halten, Füttern und Pflegen der Pferde;
2. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde;
3. Betreuen und Anleiten der Kundinnen/Kunden;
4. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich.
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Pferdefachfrau/Pferdefachmann in der entsprechenden Fachrichtung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau/des Pferdefachmanns und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) für die Fachrichtungen klassisches Reiten sowie Pferdepflege: Bereiter I oder Bereiter mit Berufsprüfung;
d) für die Fachrichtungen Westernreiten sowie Pferdepflege: Trainer B SWRA;
e) für die Fachrichtungen Gangpferdereiten sowie Pferdepflege: Trainer B IPV CH;
f) für die Fachrichtungen Rennsport sowie Pferdepflege: Berufstrainer Galopp Schweiz oder Publiktrainer Suisse Trot;
g) für die Fachrichtung Gespannfahren: Spezialistin/Spezialist der Pferdebranche mit Fachausweis, Fachrichtung Gespannfahren oder eine vergleichbare Ausbildung;
h) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
i) einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Pferdefachfrau/des Pferdefachmanns erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von acht Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
4
|
|
Gewichtung nach Fachrichtung
|
Gewichtung nach Fachrichtung
|
Gewichtung nach Fachrichtung
|
Gewichtung nach Fachrichtung
|
Gewichtung nach Fachrichtung
|
Gewichtung nach Fachrichtung
|
|
|
Pferdepflege
|
Klassisches Reiten
|
Westernreiten
|
Gangpferdereiten
|
Pferderennsport
|
Gespannfahren
|
Position
|
Handlungskompetenz
|
|
|
|
|
|
|
1
|
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
|
20 %
|
20 %
|
20 %
|
20 %
|
20 %
|
20 %
|
2
|
Betreuen und Anleiten der Kundinnen/Kunden
|
30 %
|
30 %
|
30 %
|
30 %
|
|
30 %
|
3
|
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
|
50 %
|
50 %
|
50 %
|
50 %
|
80 %
|
50 %
|
c) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst für alle Fachrichtungen die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Prüfungsform/Dauer
|
|
Gewichtung
|
|
|
schriftlich
|
mündlich
|
|
2
|
Halten, Füttern und Pflegen der Pferde
|
30 Min.
|
15 Min.
|
20 %
|
3
|
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
|
40 Min.
|
|
20 %
|
|
Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tier- und des Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur
|
|
|
|
4
|
Betreuen und Anleiten der Kundinnen/Kunden
|
35 Min.
|
15 Min.
|
30 %
|
5
|
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
|
45 Min.
|
|
30 %
|
d) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
6
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a) den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b) die überbetrieblichen Kurse.
4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
6) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 40 %;
7
c) Berufskenntnisse: 20 %;
d) Allgemeinbildung: 20%;
e) Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
9
c) Berufskenntnisse: 30 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 22
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Pferdefachfrau FZ"/"Pferdefachmann FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote;
c) die Fachrichtung.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Pferdeberufe obliegt.
Art. 24
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die OdA Pferdeberufe.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Die Regierung regelt mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ),
LGBl. 2010 Nr. 314, wird aufgehoben.
Art. 26
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Pferdefachfrau/Pferdefachmann vor dem 1. Juni 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Pferdefachfrau/Pferdefachmann bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 27
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juni 2014 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
3) Die Änderungen vom 7. März 2017 treten am 1. April 2017 in Kraft.
11
Fürstliche Regierung:
gez. Marlies Amann-Marxer
Regierungsrätin
1
18114 Pferdefachfrau/Pferdefachmann (18115 Pferdepflege; 18116 Klassisches Reiten; 18117 Westernreiten; 18118 Gangpferdereiten; 18119 Pferderennsport; 18120 Gespannfahren)
2
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.
3
Art. 9 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 161.
4
Art. 18 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 68.
5
Art. 18 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 68.
6
Art. 19 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 68.
7
Art. 19 Abs. 6 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 68.
8
Art. 19 Abs. 6 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 68.
9
Art. 21 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 68.
10
Art. 21 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 68.
11
Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 68.