0.672.916.91
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 178 ausgegeben am 3. Juli 2014
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Maltas zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen in New York am 27. September 2013
Zustimmung des Landtags: 8. Mai 20141
Inkrafttreten: 1. Juli 2014
Präambel
Malta und das Fürstentum Liechtenstein, nachfolgend "die Vertragsstaaten",
anerkennend, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten nach weitergehender Zusammenarbeit verlangen;
vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen weiter zu entwickeln, indem sie zum gegenseitigen Vorteil im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten; und
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) im Fürstentum Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Ertragssteuer;
iii) die Gesellschaftssteuern;
iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
v) die Vermögenssteuer; und
vi) die Couponsteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet);
b) in Malta:
die Einkommensteuer ("income tax");
(im Folgenden als "maltesische Steuer" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und bei einer Verwendung im geographischen Sinne das Gebiet, in dem die Steuergesetze des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung kommen;
b) bedeutet der Ausdruck "Malta" die Republik Malta und bei einer Verwendung im geographischen Sinne die Insel Malta, die Insel Gozo und die anderen Inseln des maltesischen Archipels, einschliesslich der Hoheitsgewässer sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresgrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, in denen Malta in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinem innerstaatlichen Recht, einschliesslich seiner Rechtsvorschriften über die Erforschung des Kontinentalsockels und die Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen, souveräne Rechte, Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach Zusammenhang Malta oder das Fürstentum Liechtenstein;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, Investmentfonds, Pensionsfonds, Trusts, Personengesellschaften, ruhende Nachlässe liechtensteinischen Rechts und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
j) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
i) in Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
ii) in Malta den für die Finanzen zuständigen Minister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
k) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat:
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt;
ii) jede andere als eine natürliche Person, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
l) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds":
i) in Liechtenstein ein "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" im Sinne des "Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" vom 28. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 295 (UCITSG), ein "Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" im Sinne des "Gesetzes über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005 Nr. 156 (IUG);
ii) in Malta ein Vehikel oder eine Vereinbarung, das oder die nach dem "Investment Services Act" (Kapitel 370 der Gesetze von Malta) lizenziert oder anderweitig autorisiert ist;
iii) jeden anderen Investmentfonds, Rechtsträger oder jede andere Vereinbarung eines Vertragsstaates, für die die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übereinkommen, sie als kollektives Investmentvehikel im Sinne dieses Absatzes anzusehen;
m) bedeutet der Ausdruck "Pensionsfonds oder -einrichtung":
i) in Liechtenstein eine Einrichtung im Sinne des "Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge" vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (BPVG), einschliesslich der damit verbundenen Verordnungen;
ii) in Malta einen Pensionsfonds oder eine Pensionseinrichtung, der oder die nach dem "Special Funds (Regulation) Act" (Kapitel 450 der Gesetze von Malta) lizenziert, registriert oder anderweitig autorisiert ist;
iii) alle anderen Pensionsfonds oder -einrichtungen eines Vertragsstaates, für die die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übereinkommen, sie als Pensionsfonds oder -einrichtung im Sinne dieses Absatzes anzusehen.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung oder Montage oder ein Installationsprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates eine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Abs. 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Abs. 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird dieser Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Bergbauaktien, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des Art. 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr von einem Unternehmen dieses Staates betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
5) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.
Art. 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates (oder eines Gremiums mit vergleichbarem Zweck) einer Gesellschaft oder eines Trusts, die oder der im anderen Vertragsstaat ansässig ist, bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 16
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3) Die Bestimmungen in den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen eines Staates oder beider Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 17
Ruhegehälter
1) Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige oder selbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
3) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt diese Zahlungen stammen von Beiträgen oder Prämien an eine Pensionseinrichtung, die vom oder für den Empfänger oder von Dotierungen eines Arbeitgebers an eine betriebliche Pensionseinrichtung geleistet wurden, soweit diese Beiträge, Prämien oder Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen in diesem Staat nach den ordentlichen steuerlichen Bestimmungen steuerpflichtig oder steuerlich absetzbar waren.
Art. 18
Öffentlicher Dienst
1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften (einschliesslich Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder Behörden dieses Staates) an eine natürliche Person für die diesem Staat oder seiner politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft (einschliesslich Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder Behörden dieses Staates) geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2) Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die vom oder aus Sondervermögen eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften (einschliesslich Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder Behörden dieses Staates) an eine natürliche Person für die diesem Staat oder seiner politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft (einschliesslich Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder Behörden dieses Staates) geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft (einschliesslich Rechtsträger des öffentlichen Rechts oder Behörden dieses Staates) erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
Art. 19
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 20
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
Art. 21
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
3) Vermögen eines Unternehmens eines Vertragsstaates in Form von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Malta besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen der Art. 14, 15, 16 und 17 in Malta besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der nach dem Recht Maltas und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuern entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Malta bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte von Dividenden im Sinne von Art. 10, die von einer in Malta ansässigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen.
2) In Malta wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
Vorbehaltlich der Bestimmungen des maltesischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die maltesische Steuer wird in Fällen, in denen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens bei einer Veranlagung in Malta Einkünfte aus Quellen innerhalb Liechtensteins enthalten sind, die auf diese Einkünfte gezahlte liechtensteinische Steuer auf die maltesische Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.
Art. 23
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund ihres Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
5) Wenn
a) eine Person nach Abs. 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei Jahren gemäss Abs. 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu einigen;
werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden jedoch nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.
Art. 25
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
4) Ersucht ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen Steuerzwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Abs. 3; wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Art. 26
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 27
Protokoll
Das beigefügte Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 28
Inkrafttreten
1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die nach ihrer Rechtsordnung nötigen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am Tag des Empfangs der letzten dieser amtlichen Mitteilungen in Kraft.
2) Dieses Abkommen ist anzuwenden:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr (je nachdem Kalenderjahr oder Geschäftsjahr) erhoben werden, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist, beginnt.
Art. 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mittels einer Kündigungsmitteilung kündigen, das auf das fünfte Jahr nach seinem Inkrafttreten folgt. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Einkommenssteuern und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr (je nachdem Kalenderjahr oder Geschäftsjahr) erhoben werden, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu New York am 27. September 2013, in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Republik Malta:
gez. Aurelia Frick
gez. George Vella
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Maltas zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichner die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind:
1. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d (Person):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen dieses Abkommens ein ruhender Nachlass liechtensteinischen Rechts, der nach Art. 7 Abs. 3 des Liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig ist, das Vermögen einer verstorbenen Person in der Zeit zwischen dem Todeszeitpunkt und der Eigentumsübertragung an den oder die Erben darstellt.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. e (Gesellschaft):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen dieses Abkommens die Definition für eine Gesellschaft auch in Liechtenstein registrierte Trusts sowie jede andere besondere Vermögenswidmung umfasst, die für liechtensteinische Steuerzwecke als juristische Person behandelt wird.
Zu Art. 4 (Ansässige Person):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen dieses Abkommens eine Person in einem Vertragsstaat ansässig ist, wenn sie nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates dort aus Gründen des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Eine Person wird auch dann als steuerpflichtig angesehen, wenn sie den Steuergesetzen des Vertragsstaates unterliegt, aber nur dann von Steuern befreit ist, wenn sie alle Anforderungen für die Befreiung gemäss den Steuergesetzen dieses Vertragsstaates erfüllt.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass für Zwecke des Abs. 3 im Falle eines Trusts dieser als in dem Vertragsstaat ansässig gilt, in dem ein Treuhänder ansässig ist, sofern keiner der anderen Treuhänder im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Für den Fall, dass Treuhänder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, gilt der Trust als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem die Entscheidungen bezüglich der Verwaltung des Trusts getroffen werden. Wenn diese Entscheidungen in beiden oder keinem der Vertragsstaaten getroffen werden, bestimmen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Ansässigkeit des Trusts im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Zu Art. 25 (Informationsaustausch):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen dieses Abkommens gilt, dass:
a) dieser Artikel die Vertragsstaaten nur auf Anfrage zum Austausch von Informationen verpflichtet und nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt;
b) die übermittelten Informationen
i) für keine anderen Zwecke als die in Art. 25 Abs. 1 angegebenen verwendet werden dürfen, es sei denn, die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu; und
ii) keinem anderen Staat oder Hoheitsgebiet zugänglich gemacht werden dürfen, das nicht Partei dieses Abkommens ist;
c) vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen des auskunftgebenden Vertragsstaates dürfen persönliche Daten in dem Umfang übermittelt werden, wie es für den Informationsaustausch nach Art. 25 nötig ist;
d) jedes Auskunftsersuchen immer die folgenden schriftlichen Angaben enthalten muss:
i) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, wobei eine Namensnennung zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus gleichwertigen Anhaltspunkten bestimmen lässt;
ii) den Veranlagungszeitraum, für den die Information erbeten wird;
iii) Angaben zu der erbetenen Auskunft, einschliesslich ihrer Art sowie zu der Form, in welcher der ersuchende Vertragsstaat die Information vom ersuchten Vertragsstaat erhalten möchte;
iv) den Sachverhalt nach dem Steuerrecht des ersuchenden Vertragsstaates, in dessen Zusammenhang die Auskunft erbeten wird;
v) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaates in Bezug auf die unter Ziffer i angegebene Person erheblich sind;
vi) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen beim ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ersuchten Vertragsstaates befinden;
vii) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
viii) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaates entspricht, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ersuchenden Vertragsstaates befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaates einzuholen, und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht; und
ix) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der erbetenen Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich brächten;
e) im Rahmen des Bst. d bedeutet:
i) der Ausdruck "ersuchender Vertragsstaat" den Vertragsstaat, der um Auskunft ersucht;
ii) der Ausdruck "ersuchter Vertragsstaat" den Vertragsstaat, der um die Erteilung von Auskünften ersucht wird.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu New York am 27. September 2013, in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Republik Malta:
gez. Aurelia Frick
gez. George Vella

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 26/2014