vom 1. Dezember 2015
des Beschlusses Nr. 294/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Dezember 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 294/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 294/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 294/2014
vom 12. Dezember 2014
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2014/389/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 über zusätzliche historische Luftverkehrsemissionen und zusätzliche Luftverkehrszertifikate zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Das EWR-Erweiterungsübereinkommen
3 von 2014 ist für die Unterzeichner des Übereinkommens seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar und dieser Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aph (Beschluss Nr. 377/2013/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21api.
32014 D 0389: Durchführungsbeschluss 2014/389/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 über zusätzliche historische Luftverkehrsemissionen und zusätzliche Luftverkehrszertifikate zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (
ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 135)".
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/389/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4, oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens gilt dieser Beschluss vorläufig ab dem 13. Dezember 2014, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Das Inkrafttreten des Beschlusses wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
4
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.