0.110.038.46
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 81 ausgegeben am 26. Februar 2016
Kundmachung
vom 23. Februar 2016
des Beschlusses Nr. 18/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Februar 2015
Vorläufig angewendet seit: 1. Juni 20151
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 18/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 18/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014") ist für die Unterzeichner des Übereinkommens seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; dieser Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32013 R 0518: Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 518/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2014 vom 30. September 20144 oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 wird dieser Beschluss ab dem 26. Februar 2015 vorläufig angewendet, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2014 vom 30. September 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Das Inkrafttreten des Beschlusses wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

2   ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 202 vom 30.7.2015, S. 57.