vom 11. Juli 2017
des Beschlusses Nr. 194/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. September 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 194/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 194/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 194/2016
vom 23. September 2016
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Es ist notwendig, spezifische Übergangsmodalitäten festzulegen, bis die vollständige Umsetzung der Übersetzungsfunktion der OS-Plattform, die in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in Bezug auf die isländische Sprache angewandt wird, vorliegt.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 7d (Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
3. Nach Nummer 7i (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"7j.
32013 R 0524: Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (
ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)."
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Bezug auf die EFTA-Staaten muss die in Art. 5 der Verordnung genannte OS-Plattform innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 194/2016 vom 23. September 2016 zugänglich sein.
b) Die OS-Plattform muss in allen in Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens genannten Sprachen zugänglich sein.
c) Abweichend von Art. 5 Abs. 4 Bst. e der Verordnung sind die Übersetzungsfunktionen der OS-Plattform in und aus der isländischen Sprache zunächst nur in Bezug auf das Ergebnis eines von einer AS-Stelle übermittelten AS-Verfahrens verfügbar. Island sorgt dafür, dass die Nutzer der OS-Plattform die Übersetzung aller anderen Informationen in und aus der isländischen Sprache durch ihre OS-Kontaktstelle erhalten können, wo diese Informationen für die Beilegung des Streitfalls notwendig sind und durch die OS-Plattform in einer anderen Sprache ausgetauscht werden. Informationen zu diesen Modalitäten in Bezug auf die isländische Sprache sind auf der Homepage der OS-Plattform bereitzustellen.
Die Kommission und Island bemühen sich, die Übersetzungsfunktionen der OS-Plattform hinsichtlich der isländischen Sprache zu verbessern, um eine zu den in anderen Sprachen angebotene vergleichbare Qualität aller Funktionen sicherzustellen und sie informieren den Gemeinsamen EWR-Ausschuss regelmässig über ihren Fortschritt. Wenn die Übersetzungsfunktionen eine vergleichbare Qualität, wie sie für die anderen Sprachen angeboten wird, hinsichtlich der isländischen Sprache sicherstellt, so beschliesst der Gemeinsame EWR-Ausschuss unverzüglich, die in diesem Punkt festgelegten Massnahmen zu beenden.
7ja.
32015 R 1051: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (
ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1).
7k.
32013 L 011: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (
ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind.
b) In Bezug auf die EFTA-Staaten erhält Art. 11 Abs. 2 folgende Fassung:
"2) Im Sinne dieses Artikels wird der "gewöhnliche Aufenthalt" gemäss Folgendem bestimmt:
a) Der gewöhnliche Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen ist der Ort der Hauptverwaltung;
Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist ihre Hauptniederlassung.
b) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäss dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
c) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend."
c) Dem Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kommission nimmt in die Liste die von den EFTA-Staaten bestimmten zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen auf."
d) In Art. 20 Abs. 4 soll Folgendes nach den Worten "bei jeder Mitteilung von Änderungen" eingefügt werden:
"Die Kommission wird in die Liste die Streitbeilegungsstellen, die von den EFTA-Staaten gemeldet und in der Liste gemäss Abs. 2 aufgeführt sind, aufnehmen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 und der Richtlinie 2013/11/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
136/2016
5
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.