0.110.038.92
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 191 ausgegeben am 14. Juli 2017
Kundmachung
vom 11. Juli 2017
des Beschlusses Nr. 280/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. Oktober 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 280/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 280/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 280/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XIII, Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU1 auszuweiten.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
3. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird der Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Anhang XIII und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Nach Art. 12 Abs. 5 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird Folgendes eingefügt:
"6. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Massnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
- 32013 R 1315: Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Art. 52 der Verordnung genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird der Text von Nummer 5 (Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) gestrichen.
Art. 3
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird der Text von Nummer 4 gestrichen.
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft2.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zu dem Beschluss Nr. 280/2015 vom 30. Oktober 2015 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
"Im Einklang mit dem Verfahren nach Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 werden Anpassungen der auf bestimmte Drittländer ausgedehnten indikativen Karten des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäss Anhang III auf der Grundlage von Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen der Union und den betreffenden benachbarten Ländern vorgenommen. Die EFTA-Staaten fordern die Union auf, die folgenden Anpassungen der ihre Hoheitsgebiete betreffenden Karten vorzunehmen und zu bestätigen, dass eine Vereinbarung auf hoher Ebene im Sinne von Art. 49 Abs. 6 erzielt wurde:
- Der Flughafen Vestmannaeyjar in Island wird aus dem Gesamtnetz entfernt.
- Der Seehafen Landeyjahöfn in Island wird dem Gesamtnetz hinzugefügt.
- Der 18 km lange Abschnitt der Strasse E18 nach Oslo in Norwegen wird durch den parallelen Abschnitt der E6 als Teil des Kernnetzes ersetzt.
- Die Flughäfen Rygge und Ørland in Norwegen werden dem Gesamtnetz hinzugefügt.
- Die Seehäfen Kirkenes und Mo i Rana in Norwegen werden dem Gesamtnetz hinzugefügt.
- Die Seehäfen Sandefjord und Ålesund in Norwegen werden aus dem Gesamtnetz entfernt.
- Die Seehäfen Grenland und Karmsund in Norwegen ersetzen respektive die Seehäfen Porsgrunn und Kopervik im Gesamtnetz."
Erklärung der EU
zu dem Beschluss Nr. 280/2015 vom 30. Oktober 2015 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
"Die Union nimmt die von den EFTA-Staaten vorgeschlagenen Anpassungen der Karten zur Kenntnis. Sie bestätigt, dass die erbetenen Änderungen die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (im Folgenden "Verordnung") vorgesehenen einschlägigen Kriterien erfüllen und dass folglich eine Vereinbarung auf hoher Ebene im Sinne von Art. 49 Abs. 6 der Verordnung erzielt wurde. Diese Vereinbarung auf hoher Ebene wird als Grundlage für die Anpassung der indikativen Karten der betreffenden EFTA-Staaten in Anhang III der Verordnung dienen. Die Kommission wird hierbei nach dem in Art. 49 Abs. 6 vorgesehenen Verfahren vorgehen."

1   ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.