0.110.039.17
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 299 ausgegeben am 7. November 2017
Kundmachung
vom 31. Oktober 2017
der Beschlüsse Nr. 10/2016, 11/2016, 16/2016 bis 20/2016, 24/2016 bis 31/2016 und 33/2016 bis 38/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 10/2016, 11/2016, 16/2016 bis 20/2016, 24/2016 bis 31/2016 und 33/2016 bis 38/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 10/2016, 11/2016, 16/2016 bis 20/2016, 24/2016 bis 31/2016 und 33/2016 bis 38/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 0758: Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77)"
2. Nach Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"47. 32015 R 0758: Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/758 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 R 0627: Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 627/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1491 der Kommission vom 3. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Virginiamycin"5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission vom 3. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff "Tylvalosin"6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32015 R 1491: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1491 der Kommission vom 3. September 2015 (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 7)
- 32015 R 1492: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission vom 3. September 2015 (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1491 und (EU) 2015/1492 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 68 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 99 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Glutaraldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 1210 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nnp (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1751 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12nnq. 32015 R 1757: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 12)
12nnr. 32015 R 1758: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Folpet als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 9 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 15)
12nns. 32015 R 1759: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Glutaraldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1757, (EU) 2015/1758 und (EU) 2015/1759 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 1312 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1813 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission vom 4. November 2015 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nns (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12nnt. 32015 R 1981: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von aus N,N'-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 9)
12nnu. 32015 R 1982: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 13)
12nnv. 32015 D 1985: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission vom 4. November 2015 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 26)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1981 und (EU) 2015/1982 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1985 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2030: Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2030 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit dem Beschluss (EU) 2015/1958 wird die Entscheidung 96/581/EG der Kommission21 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Mit dem Beschluss (EU) 2015/1959 wird die Entscheidung 97/464/EG der Kommission22 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1zzf (Entscheidung 2003/656/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zzg. 32015 D 1936: Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 34)
1zzh. 32015 D 1958: Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 181)
1zzi. 32015 D 1959: Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 184)"
2. Der Wortlaut der Nummern 1f (Beschluss 96/581/EG der Kommission) und 1n (Beschluss 97/464/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Beschlüsse (EU) 2015/1936, (EU) 2015/1958 und (EU) 2015/1959 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet24, berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 4c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 4e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 4i (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 4j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 4k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission), 4m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 4n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission), 4s (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission) und 4t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 R 0518: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2013, S. 60"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 11c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 11e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 11ii (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 11j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 11k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission), 11m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 11n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission), 11s (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission) und 11t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 R 0518: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60"
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014, berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6l (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"6m. 32015 R 1185: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1)
6n. 32015 R 1189: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 26m (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"26n. 32015 R 1185: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1)
26o. 32015 R 1189: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/1185 und (EU) 2015/1189 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen28.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2011/435/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29, berichtigt in ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 32, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss 2011/436/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Abengoa RED Bioenergy Sustainability Assurance" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss 2011/437/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss 2011/438/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Zertifizierungssystems "International Sustainability and Carbon Certification" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss 2011/439/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Bonsucro EU" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss 2011/440/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Bonsucro EU" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss 2011/441/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Programms "Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss 2012/210/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die Anerkennung der Regelung "Ensus voluntary scheme under RED for Ensus bioethanol production" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss 2012/395/EU der Kommission vom 16. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss 2012/432/EU der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems "REDcert" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss 2012/452/EU der Kommission vom 31. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung "NTA 8080" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Der Durchführungsbeschluss 2012/722/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Anerkennung des Systems Roundtable on Sustainable Palm Oil RED zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Der Durchführungsbeschluss 2013/256/EU der Kommission vom 30. Mai 2013 über die Anerkennung des Biograce-Treibhausgasberechnungstools zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Der Durchführungsbeschluss 2014/6/EU der Kommission vom 9. Januar 2014 über die Anerkennung des Systems "HVO Renewable Diesel Scheme for Verification of Compliance with the RED sustainability criteria for biofuels" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Der Durchführungsbeschluss 2014/324/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des Systems "Gafta Trade Assurance Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Der Durchführungsbeschluss 2014/325/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des "Systems KZR INiG" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
17. Der Durchführungsbeschluss 2014/666/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems "Trade Assurance Scheme for Combinable Crops" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
18. Der Durchführungsbeschluss 2014/667/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems "Universal Feed Assurance Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
19. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/887 der Kommission vom 9. Juni 2015 über die Anerkennung des Systems "Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/427/EU47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
20. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"6aa. 32011 D 0435: Durchführungsbeschluss 2011/435/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 190 vom 21.7.2011, S. 73), berichtigt in ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 32
6ab. 32011 D 0436: Durchführungsbeschluss 2011/436/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Abengoa RED Bioenergy Sustainability Assurance" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 75)
6ac. 32011 D 0437: Durchführungsbeschluss 2011/437/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 77)
6ad. 32011 D 0438: Durchführungsbeschluss 2011/438/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Zertifizierungssystems "International Sustainability and Carbon Certification" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 79)
6ae. 32011 D 0439: Durchführungsbeschluss 2011/439/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Bonsucro EU" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 81)
6af. 32011 D 0440: Durchführungsbeschluss 2011/440/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung "Round Table on Responsible Soy EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 83)
6ag. 32011 D 0441: Durchführungsbeschluss 2011/441/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Programms "Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 85)
6ah. 32012 D 0210: Durchführungsbeschluss 2012/210/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die Anerkennung der Regelung "Ensus voluntary scheme under RED for Ensus bioethanol production" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 42)
6ai. 32012 D 0395: Durchführungsbeschluss 2012/395/EU der Kommission vom 16. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG and 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 62)
6aj. 32012 D 0432: Durchführungsbeschluss 2012/432/EU der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems "REDcert" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24)
6ak. 32012 D 0452: Durchführungsbeschluss 2012/452/EU der Kommission vom 31. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung "NTA 8080" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 205 vom 1.8.2012, S. 17)
6al. 32012 D 0722: Durchführungsbeschluss 2012/722/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Anerkennung des Systems "Roundtable on Sustainable Palm Oil RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 53)
6am. 32013 D 0256: Durchführungsbeschluss 2013/256/EU der Kommission vom 30. Mai 2013 über die Anerkennung des "Biograce-Treibhausgasberechnungstools" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 46)
6an. 32014 D 0006: Durchführungsbeschluss 2014/6/EU der Kommission vom 9. Januar 2014 über die Anerkennung des Systems "HVO Renewable Diesel Scheme for Verification of Compliance with the RED sustainability criteria for biofuels" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 5 vom 10.1.2014, S. 3)
6ao. 32014 D 0324: Durchführungsbeschluss 2014/324/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des Systems "Gafta Trade Assurance Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 53)
6ap. 32014 D 0325: Durchführungsbeschluss 2014/325/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des "Systems KZR INiG" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 56)
6aq. 32014 D 0666: Durchführungsbeschluss 2014/666/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems "Trade Assurance Scheme for Combinable Crops" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 49)
6ar. 32014 D 0667: Durchführungsbeschluss 2014/667/EU der Kommission vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems "Universal Feed Assurance Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 51)
6as. 32015 D 0887: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/887 der Kommission vom 9. Juni 2015 über die Anerkennung des Systems "Scottish Quality Farm Assured Combinable Crops Limited" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/427/EU (ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 17)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
"Die Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Regelungen zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind in Anhang II Kapitel XVII genannt."
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2011/435/EU, berichtigt in ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 32, 2011/436/EU, 2011/437/EU, 2011/438/EU, 2011/439/EU, 2011/440/EU, 2011/441/EU, 2012/210/EU, 2012/395/EU, 2012/432/EU, 2012/452/EU, 2012/722/EU, 2013/256/EU, 2014/6/EU, 2014/324/EU, 2014/325/EU, 2014/666/EU, 2014/667/EU und (EU) 2015/887 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen48.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Aus praktischen Gründen werden die in Anhang VI des EWR-Abkommens unter den Rubriken "RECHTSAKTE, DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN", "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" und "II. WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE" aufgeführten Nummern umnummeriert.
2. Da der Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 200949, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss Nr. S1050 aufgehoben wurde, der ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf den Beschluss Nr. S7 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
1. Die unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN" aufgeführten Nummern werden wie folgt geändert:
i) Die Nummern 3.1 (Beschluss Nr. A1), 3.2 (Beschluss Nr. A2) und 3.3 (Beschluss Nr. A3) werden die Nummern 3.A1, 3.A2 bzw. 3.A3.
ii) Die Nummern 4.1 (Beschluss Nr. E1), 4.2 (Beschluss Nr. E2) und 4.3 (Beschluss Nr. E4) werden die Nummern 3.E1, 3.E2 bzw. 3.E4.
iii) Die Nummer 5.1 (Beschluss Nr. F1) wird die Nummer 3.F1.
iv) Die Nummern 6.1 (Beschluss Nr. H1), 6.2 (Beschluss Nr. H2), 6.3 (Beschluss Nr. H3), 6.4 (Beschluss Nr. H4), 6.5 (Beschluss Nr. H5) und 6.6 (Beschluss Nr. H6) werden die Nummern 3.H1, 3.H2, 3.H3, 3.H4, 3.H5 bzw. 3.H6.
v) Die Nummer 7.1 (Beschluss Nr. P1) wird die Nummer 3.P1.
vi) Die Nummer 7.2 (Beschluss Nr. R1) wird die Nummer 3.R1.
vii) Die Nummern 8.1 (Beschluss Nr. S1), 8.2 (Beschluss Nr. S2), 8.3 (Beschluss Nr. S3), 8.5 (Beschluss Nr. S5), 8.6 (Beschluss Nr. S6), 8.8 (Beschluss Nr. S8) und 8.9 (Beschluss Nr. S10) werden die Nummern 3.S1, 3.S2, 3.S3, 3.S5, 3.S6, 3.S8 bzw. 3.S10.
viii) Der Text von Nummer 8.7 (Beschluss Nr. S7) wird gestrichen.
ix) Die Nummer 8.4 (Beschluss Nr. S9) wird die Nummer 3.S9.
x) Die Nummern 9.2 (Beschluss Nr. U1), 9.2 (Beschluss Nr. U2), 9.3 (Beschluss Nr. U3) und 9.4 (Beschluss Nr. U4) werden die Nummern 3.U1, 3.U2, 3.U3 bzw. 3.U4.
2. Die unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" aufgeführten Nummern erhalten folgende Fassung:
i) Die Nummer 10.1 (Empfehlung Nr. P1) wird die Nummer 4.P1.
ii) Die Nummern 11.1 (Empfehlung Nr. U1) und 11.2 (Empfehlung Nr. U2) werden die Nummern 4.U1 bzw. 4.U2.
iii) Die Nummer 11.3 (Empfehlung Nr. S1) wird die Nummer 4.S1.
3. Die unter der Rubrik "II. WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE" aufgeführten Nummern 12 (Richtlinie 98/49/EG des Rates) und 13 (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Nummern 5 bzw. 6.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen51.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken52 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 42ej (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32015 R 1136: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2340 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2015/2341 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) 2015/2342 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ist56 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2342: Verordnung (EU) 2015/2342 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 18)"
2. Unter Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2341: Verordnung (EU) 2015/2341 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 16)"
3. Unter Nummer 5c (Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2340: Verordnung (EU) 2015/2340 der Kommission vom 15. Dezember 2015 (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2015/2340, (EU) 2015/2341 und (EU) 2015/2342 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE-Metadatenelement58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten59 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1jc (Verordnung (EG) Nr. 976/2009 Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2017 folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 R 1311: Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 6)"
2. Unter Nummer 1je (Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
"- 32014 R 1312: Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Falle der EFTA-Staaten gilt das in Art. 14a erwähnte Datum mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren. "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1311/2014 und (EU) Nr. 1312/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 14c (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 21ak (Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32015 L 1480: Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1480 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen62.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2112 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik hinsichtlich der Anpassung der Datenreihen im Anschluss an die Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen63 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1l (Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2112: Verordnung (EU) 2015/2112 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2112 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1711 der Kommission vom 17. September 2015 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2015 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates65 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4am (Verordnung (EU) Nr. 842/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4an. 32015 R 1711: Verordnung (EU) 2015/1711 der Kommission vom 17. September 2015 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2015 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 254 vom 30.9.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1711 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/201067 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 wird die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission68 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Wortlaut der Nummer 18wa (Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission) folgende Fassung:
" 32014 R 1175: Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 (ABl. L 316 vom 4.11.2014, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen69.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1557 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung70 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24 (Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32015 R 1557: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1557 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1557 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 1172 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2173: Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2173 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen73.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2016
vom 5. Februar 2016
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/2231 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 3874 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 2231: Verordnung (EU) 2015/2231 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2231 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 7.

6   ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 10.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 12.

9   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 15.

10   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 19.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 9.

13   ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 13.

14   ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 26.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 34.

19   ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 181.

20   ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 184.

21   ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 59.

22   ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1.

27   ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 73.

30   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 75.

31   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 77.

32   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 79.

33   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 81.

34   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 83.

35   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 85.

36   ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 42.

37   ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 62.

38   ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24.

39   ABl. L 205 vom 1.8.2012, S. 17.

40   ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 53.

41   ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 46.

42   ABl. L 5 vom 10.1.2014, S. 3.

43   ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 53.

44   ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 56.

45   ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 49.

46   ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 51.

47   ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 17.

48   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

49   ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8.

50   ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16.

51   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

52   ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 14.

55   ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 16.

56   ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 18.

57   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

58   ABL. L 354 vom 11.12.2014, S. 6.

59   ABL. L 354 vom 11.12.2014, S. 8.

60   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

61   ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4.

62   Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

63   ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 4.

64   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

65   ABl. L 254 vom 30.9.2015, S. 1.

66   Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

67   ABl. L 316 vom 4.11.2014, S. 4.

68   ABl. L 246 vom 18.9.2010, S. 33.

69   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

70   ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 11.

71   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

72   ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 11.

73   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

74   ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 19.

75   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.