0.672.917.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 482ausgegeben am 21. Dezember 2018
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Jersey zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung1
Abgeschlossen zu Saint Helier/Vaduz am 13./17. August 2018
Zustimmung des Landtags: 9. November 20182
Inkrafttreten: 21. Dezember 2018
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und Jersey,
in Anbetracht des Wunsches, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten zu vertiefen, und
in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten der Nichtbesteuerung oder reduzierter Besteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht einer der beiden Vertragspartein als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diese Vertragspartei als Einkünfte einer in dieser Vertragspartei ansässigen Person gelten.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Ertragssteuer;
iii) die Grundstücksgewinnsteuer; und
iv) die Vermögenssteuer
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet); und
b) in Jersey:
i) Einkommenssteuer ("income tax");
(im Folgenden als "Steuer von Jersey" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke "eine Vertragspartei" und "die andere Vertragspartei" je nach Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Jersey;
b)
i) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in Übereinstimmung mit Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
ii) umfasst der Ausdruck "Jersey" die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey), einschliesslich ihrer Hoheitsgewässer;
c) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen liechtensteinischen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen einer Vertragspartei" und "Unternehmen der anderen Vertragspartei" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in einer Vertragspartei betrieben und das Unternehmen, dass das Schiff oder Luftfahrzeug berteibt, ist kein Unternehmen dieser Vertragspartei;
h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
i) in Liechtenstein, die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein; und
ii) in Jersey, der Minister für Finanzen und Ressourcen (Minister for Treasury and Resources) oder dessen bevollmächtigter Stellvertreter;
i) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger":
i) in Bezug auf Liechtenstein, jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit von Liechtenstein besitzt; und jede Person, die keine natürliche Person ist, die ihren Status als solche nach dem in Liechtenstein geltenden Recht erlangt hat; und
ii) in Bezug auf Jersey, jede natürliche Person, die in Jersey ansässig ist und jede Person, die keine natürliche Person ist, die ihren Status als solche nach dem in Jersey geltenden Recht erlangt hat;
j) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein;
k) bedeutet der Ausdruck "anerkannter Pensionsfonds" einer Vertragspartei einen in dieser Vertragspartei errichteten Rechtsträger oder ein in dieser Vertragspartei errichtetes Gebilde, der beziehungsweise das nach dem Steuerrecht dieser Vertragspartei als eigenständige Person gilt und:
i) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für natürliche Personen Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen zu verwalten oder zu erbringen, und von dieser Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften als solcher oder als solches anerkannt ist; oder
ii) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für unter Ziff. i genannte Rechtsträger oder Gebilde Mittel anzulegen.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einer Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht der Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diese Vertragspartei und ihre Gebietskörperschaften sowie einen anerkannten Pensionsfonds. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei oder mit in dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, deren Staatsangehörige sie ist;
d) ist die Person Staatsangehörige beider Vertragsparteien oder keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung, ein Bau- oder Installationsprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Vertragspartei für alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränkten sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe sowie Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Die Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Abs. 2 zugerechnet werden können, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Im Sinne dieses Artikels und des Art. 22 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jeder Vertragspartei einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausüben würde, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 eine Vertragspartei die Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens einer Vertragspartei zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits in der anderen Vertragspartei besteuert worden sind, wird die andere Vertragspartei, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen. Bei dieser Berichtigung werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander erforderlichenfalls konsultieren.
4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Internationale Schifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind,
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser Vertragspartei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Vertragspartei eine entsprechende Änderung der dort auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, sofern der Nutzungsberechtigte der Dividenden in dieser anderen Vertragspartei ansässig ist.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsrechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht der Vertragspartei, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in der anderen Vertragspartei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bezieht eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Vertragspartei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in der anderen Vertragspartei gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in der anderen Vertragspartei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einer Vertragspartei stammen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen in dieser anderen Vertragspartei ansässig ist.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in der anderen Vertragspartei, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einer Vertragspartei stammen und deren Nutzungsberechtigter eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in der anderen Vertragspartei, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
4) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
5) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person für eine in der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich in der anderen Vertragspartei insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in der anderen Vertragspartei ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in der anderen Vertragspartei hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person als Mitglied der ständigen Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges für eine unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, ausser das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich innerhalb der anderen Vertragspartei betrieben, in dieser Vertragspartei besteuert werden.
Art. 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
Art. 16
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet des Art. 14 können Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer in der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet des Art. 14 in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von einem Künstler oder Sportler in einer Vertragspartei ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in dieser Vertragspartei vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln einer oder beider Vertragsparteien, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechts einer der Vertragsparteien unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 17
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
1) Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für frühere unselbstständige oder selbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung einer Vertragspartei geleistet werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
3) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die aus einer Vertragspartei stammen, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt diese Zahlungen stammen von Beiträgen oder Prämien, die vom Empfänger oder in seinem Namen an eine Pensionskasse oder durch Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse geleistet wurden, soweit solche Beiträge, Prämien oder die Ruhegehälter oder ähnlichen Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) in jener Vertragspartei nach deren allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen steuerpflichtig oder steuerlich absetzbar waren.
Art. 18
Öffentlicher Dienst
1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste in dieser Vertragspartei geleistet werden und die natürliche Person in dieser Vertragspartei ansässig ist und:
i) ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist; oder
ii) nicht ausschliesslich deshalb in dieser Vertragspartei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2) Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die von einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus einem von diesen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, ihrer Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit einer Vertragspartei, einer ihrer Gebeitskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
Art. 19
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einer Vertragspartei ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in der erstgenannten Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieser Vertragspartei stammen.
Art. 20
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Empfänger in der anderen Vertragspartei eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
Art. 21
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und in der anderen Vertragspartei liegt, kann in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, kann in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
3) Vermögen eines Unternehmens einer Vertragspartei in Form von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einer Vertragspartei ansässigen Person können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
Art. 22
Beseitigung der Doppelbesteuerung
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung, jedoch unbeschadet der hier enthaltenen allgemeinen Grundsätze, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Jersey besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich des Bst. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person die ausgenommenen Einkünfte oder das ausgenommene Vermögen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen der Art. 14, 15 und 16 in Jersey besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Jerseys und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Jersey bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nur in Jersey besteuert werden, so nimmt Liechtenstein diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person die ausgenommenen Einkünfte oder das ausgenommene Vermögen berücksichtigen.
d) Die Bestimmungen des Abs. 1 Bst. a gelten nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Liechtenstein ansässigen Person, wenn Jersey die Bestimmungen dieses Abkommen so anwendet, dass Jersey diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt.
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesetzgebung Jerseys betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung, jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bei der Erhebung der Steuer ihrer ansässigen Personen kann Jersey die Einkünfte die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Liechtenstein besteuert werden können, in die Steuerbemessungsgrundlage aufnehmen.
b) Bezieht eine in Jersey ansässige Person Einkünfte, die gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens in Liechtenstein besteuert werden können, so rechnet Jersey auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Einkommenssteuer entspricht. In jedem Fall, darf der anzurechnende Betrag, jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommenssteuer nicht übersteigen, der auf das Einkommen entfällt, das in Liechtenstein besteuert werden kann.
Art. 23
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei dürfen in der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keiner Vertragspartei ansässig sind.
2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Vertragspartei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres Personenstandes oder ihrer Familienlasten zu gewähren, die er ihren ansässigen Personen gewährt.
3) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine in der erstgenannten Vertragspartei ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen einer Vertragspartei gegenüber einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer in der erstgenannten Vertragspartei ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4) Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in der erstgenannten Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsparteien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die gefundene Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen beseitigt werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
5) Wenn
a) eine Person der zuständigen Behörde einer Vertragspartei gemäss Abs. 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich gemäss Abs. 2 über die Lösung des Falles innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen, die die zuständigen Behörden zur Bearbeitung des Falles benötigen, beiden zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, zu einigen,
sind alle ungelösten Fragen des Falls auf schriftliches Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einer der Vertragsparteien ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsparteien bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Art. 25
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsparteien oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei gemäss Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragspartei beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann eine Vertragspartei die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn diese Informationen nach dem Recht beider Vertragsparteien für solche anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei dieser anderen Verwendung zustimmt.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertragspartei nicht beschafft werden können; oder
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
4) Wenn eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet die andere Vertragspartei zur Beschaffung der erbetenen Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn sie die Informationen nicht für ihre eigenen Steuerzwecke benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einer Vertragspartei, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie kein eigenes Interesse an ihnen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einer Vertragspartei, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Art. 26
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 27
Anspruch auf Abkommensvorteile
1) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
2) Wird einer Person eine Vergünstigung dieses Abkommens aufgrund von Abs. 1 versagt, so betrachtet die zuständige Behörde der Vertragspartei, die diese Vergünstigung andernfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Vergünstigung oder auf andere Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der massgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person diese Vergünstigungen ohne die Transaktion oder Gestaltung im Sinne des Abs. 1 gewährt worden wären. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, bevor sie den Antrag einer ansässigen Person der anderen Vertragspartei nach diesem Absatz ablehnt.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können einander bezüglich der Anwendung dieses Artikels konsultieren.
Art. 28
Protokoll
Das beigefügte Protokoll ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 29
Inkrafttreten
1) Jede der Vertragsparteien teilt der anderen Vertragspartei auf dem Schriftweg förmlich mit, dass die rechtlich erforderlichen Verfahrensschritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anzuwenden:
a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf die Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden können, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen;
c) in Bezug auf Art. 25 auf Ersuchen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gestellt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
Art. 30
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach dem fünften Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Schriftweg förmlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) bei den an der Quelle erhobenen Steuer auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres beginnen.
2) Die Vertragsparteien bleiben an die Geheimhaltungsbestimmungen gebunden, die in Art. 25 Abs. 2 in Bezug auf nach diesem Abkommen erhaltene Informationen festgelegt wurden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Saint Helier, Jersey, am 13. August 2018 und in Vaduz, Liechtenstein, am 17. August 2018, in englischer Sprache.
Für die
Regierung des Fürstentum

Liechtenstein:
Für die
Regierung von Jersey:
gez. Adrian Hasler
gez. Ian Gorst
Protokoll
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Jersey zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und der Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen ein integraler Bestandteil dieses Abkommens sind.
1. Zu Art. 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Art. 22 (Beseitigung der Doppelbesteuerung):
Es besteht Einvernehmen, dass bei einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die nach diesem Abkommen der liechtensteinischen Vermögenssteuer unterliegt, die Besteuerung des fiktiven Einkommens auf ein solches Vermögen ("Sollertrag") als Erwerbssteuer angesehen wird.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Allgemeine Begriffsbestimmungen):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein liechtensteinischer ruhender Nachlass das Vermögen einer verstorbenen Person in der Zeit zwischen dem Todeszeitpunkt und der Eigentumsübertragung an den oder die Erben ist, das nach Art. 7 Abs. 3 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig ist.
3. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. k (Allgemeine Begriffsbestimmungen):
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck "anerkannter Pensionsfonds" das Folgende beinhaltet:
i) in Liechtenstein jeden Pensionsfonds oder jedes Pensionsmodell der oder das dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Gesetz über die Invalidenversicherung, dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung untersteht;
ii) in Jersey jeden Pensionsfonds, jedes Pensionsmodell oder jede Pensionsvereinbarung, der oder die von der Steuer in Jersey gemäss dem "Income Tax (Jersey) Law" 1961, in der jeweils geltenden Fassung, befreit ist, oder gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung von Jersey errichtet wurde oder jeden staatlichen Pensionsfonds.
4. Zu Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person):
Es besteht Einvernehmen, dass
a) Investmentfonds einer Vertragspartei als in dieser Vertragspartei ansässig gelten;
b) der Ausdruck "Investmentfonds" einen Organismus für gemeinsame Anlagen, einschliesslich deren Teilfonds, die nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründet wurde, unabhängig von ihrer Rechtsform bezeichnet;
c) liechtensteinische Stiftungen, Anstalten und Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die in Liechtenstein gemäss Art. 44 Abs. 1 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig sind, als in Liechtenstein ansässige Gesellschaften gelten;
d) Jersey Stiftungen (Foundations), die gemäss dem "Foundations (Jersey) Law" 2009 gegründet wurden und in Jersey gemäss dem "Income Tax (Jersey) Law" 1961, in der jeweils geltenden Fassung, steuerpflichtig sind, als in Jersey ansässige Gesellschaften gelten;
e) ein Rechtsträger oder eine Organisation, der oder die ausschliesslich zu karitativen, religiösen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und die nach dem Recht dieser Vertragspartei eine in dieser Vertragspartei ansässige Person ist, auch dann als eine in dieser Vertragspartei ansässige Gesellschaft behandelt wird, wenn alle ihre Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei von der Steuer befreit sind.
5. Zu Art. 25 (Informationsaustausch):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass für Zwecke des Abkommens gilt, dass:
a) die ausgetauschten Informationen keinem anderen Staat oder Hoheitsgebiet zugänglich gemacht werden dürfen, welcher bzw. welches nicht Partei dieses Abkommens ist;
b) persönliche Daten verarbeitet und übermittelt werden können, soweit dies zum Informationsaustausch nach Art. 25 notwendig ist;
c) jedes Auskunftsersuchen schriftlich erfolgen muss;
d) die zuständigen Behörden sich bei Bedarf über die Art der Anwendung des Artikels einigen dürfen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Saint Helier, Jersey, am 13. August 2018 und in Vaduz, Liechtenstein, am 17. August 2018, in englischer Sprache.
Für die
Regierung des Fürstentum

Liechtenstein:
Für die
Regierung von Jersey:
gez. Adrian Hasler
gez. Ian Gorst

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 81/2018