0.110.039.77
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 189 ausgegeben am 12. Juli 2019
Kundmachung
vom 9. Juli 2019
des Beschlusses Nr. 250/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 250/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 250/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 250/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/20061 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2015/847 wird die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 0847: Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
"Abweichend von den Art. 4 und 6 werden bei Geldtransfers in Schweizer Franken in Liechtenstein sowie aus und nach Liechtenstein innerhalb seiner Währungsunion mit der Schweiz die nach den Art. 4 und 6 erforderlichen Angaben erhoben und auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung gestellt, müssen jedoch nicht wie in den Art. 4 und 6 vorgesehen unverzüglich mit den Geldtransfers übermittelt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2022 endet."
2. Der Wortlaut von Nummer 23d (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/847 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.