zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) sowie der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 15. April 2021 und 7. Mai 2021 im Zusammenhang mit ETIAS und EES (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 26. Mai 2021
Inkrafttreten: 26. Mai 2021
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 26. Mai 2021
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 4. und 10. Mai 2021, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse sowie die Durchführungsverordnung der Kommission notifiziert wurden:
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur)
1
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15.4.2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
2
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7.5.2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die der Kommission in Ausnahmesituationen in Bezug auf das Abstempeln von Reisedokumenten zu übermittelnden Informationen
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
1
Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur)
(ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 3)
2
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/627 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 187)