0.110.040.95
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 330 ausgegeben am 29. Oktober 2021
Kundmachung
vom 26. Oktober 2021
des Beschlusses Nr. 267/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 267/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 267/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/20141 auszuweiten.
2. Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Aktivitäten, die sich aus der Verordnung (EU) 2021/888 ergeben, ab dem 1. Januar 2021 beginnt, unabhängig davon, wann dieser Beschluss erlassen wird oder ob die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorbehalte für diesen Beschluss, sofern vorhanden, nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Einrichtungen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollten berechtigt sein, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses beginnen. Die Kosten für Aktivitäten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können unter denselben Bedingungen als förderfähig angesehen werden, wie sie für Kosten gelten, die Einrichtungen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern dieser Beschluss vor dem Ende der betreffenden Massnahme in Kraft tritt.
4. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 2q wird der folgende Absatz eingefügt:
"2r) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 an dem folgenden Programm:
- 32021 R 0888: Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32).
Die Kosten für die Aktivitäten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 267/2021 vom 24. September 2021 vor dem Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen. "
2. Der Text von Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m, 2n, 2o, 2p, 2q und 2r genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 EWR-Abkommen in Kraft2.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.