vom 18. Januar 2022
des Beschlusses Nr. 304/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 304/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 304/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/541 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf deren Geltungsbeginn
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 13e (Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"13ea.
32017 R 1469: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
(ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19)
13eb.
32017 R 2358: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber
(ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1), geändert durch:
13ec.
32017 R 2359: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
(ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358, (EU) 2017/2359 und (EU) 2018/541 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2018 vom 26. Oktober 2018
6, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.